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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZB 135/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 135/06

DRsp Nr. 2009/6802

Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 197 Abs. 3 , § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Senat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876 ). Ob es sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle.

Vorinstanz: LG Stade, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 111/06
Vorinstanz: AG Cuxhaven, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 209/05