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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

1 StR 53/09

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 53/09

DRsp Nr. 2009/5907

Einstellen eines Verfahrens wegen Verjährung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 50 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ). Hinsichtlich der Fälle 4 und 5 wird das Verfahren wegen Verjährung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen eingestellt (§ 206a StPO ). Ein Einfluss der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 206a;
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 01.10.2008