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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

5 StR 187/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 5
NStZ-RR 2009, 279
StraFo 2009, 294

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 187/09

DRsp Nr. 2009/13976

Einem Tatplan entsprechende Entwendung mehrer Sachen als ein Diebstahl i.S.d. § 242 Strafgesetzbuch

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges (insoweit ist kein tateinheitliches Vergehen nach § 21 StVG ausgeurteilt) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen das Urteil gerichteten Verfahrensrügen des Angeklagten dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Hingegen können aus sachlichrechtlichen Gründen ein Teil des Schuldspruchs und der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Sämtliche Feststellungen und der Maßregelausspruch bleiben hingegen bestehen.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hebelten der Angeklagte und ein Mittäter einen Schlüsseltresor auf, in dem ein Unternehmen die Fahrzeugschlüssel seiner Dienstfahrzeuge aufbewahrte. Aus dem Schlüsseltresor entwendeten sie Fahrzeugschlüssel für drei Pkws, um sich damit Zugang zu den Kraftfahrzeugen und sodann diese selbst zu verschaffen. Unmittelbar danach suchten sie die unmittelbare Umgebung nach den Fahrzeugen ab, fanden diese innerhalb kurzer Zeit und fuhren sie nacheinander weg. Die Fahrzeuge wollten sie für sich behalten.

Das Landgericht ist von vier selbständigen Vergehen des Diebstahls ausgegangen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei natürlicher Betrachtungsweise bildete der Diebstahl der Fahrzeugschlüssel nur einen unselbständigen Teilakt des Diebstahls der Fahrzeuge, wobei er in einem sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Entwendung der Fahrzeuge stand. Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur ein Diebstahl gegeben ist, wenn der Täter seinem - gegebenenfalls während der Tatausführung erweiterten - Tatplan entsprechend mehrere Sachen entwendet (vgl. BGHSt 22, 350 , 351) . Demgemäß ist das gesamte Geschehen nur als ein Diebstahl im Rechtssinne zu werten.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Insoweit hätte sich der Angeklagte nach einem Hinweis ersichtlich nicht wirkungsvoller als bisher verteidigen können. Den vom Landgericht für die von ihm angenommenen vier Diebstahlstaten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ist damit ebenso die Grundlage entzogen wie dem Ausspruch über die - für sich genommen unvertretbar hoch bemessene - Gesamtstrafe. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, die Einzelfreiheitsstrafen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen.

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Das neue Tatgericht wird auch in Anbetracht des Vorliegens nur einer Tat des Diebstahls das Gebot schuldangemessenen Strafens in besonderem Maße zu bedenken haben. In die Würdigung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09 m.w.N.), dass gegen den Mittäter des Angeklagten wegen des Diebstahls der Fahrzeuge eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten im selben Strafverfahren verhängt worden ist. Die weit höhere Bestrafung des Angeklagten ist ungeachtet des etwas weitergehenden Schuldspruchs, seiner massiven Vorbelastungen, des Geständnisses des Mittäters und des Umstandes, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die "Zentralfigur" des Geschehens gewesen ist, nicht nachvollziehbar.

Ferner ist der vom Landgericht zu gewährende Härteausgleich in Bezug auf eine nach Tatbegehung anderweit verhängte, an sich gesamtstrafenfähige, aber mittlerweile vollständig vollstreckte Freiheitsstrafe in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht - wie vom Landgericht mit nicht wahrnehmbarer Konsequenz angenommen - bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen zu würdigen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.12.2008
Fundstellen
BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 5
NStZ-RR 2009, 279
StraFo 2009, 294