Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.09.2009

2 ARs 420/09; 2 AR 252/09

Normen:
StPO § 462a Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 420/09; 2 AR 252/09

DRsp Nr. 2009/22785

Bindungswirkung des Abgabebeschlusses eines Amtsgerichts nach § 462a Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 7. Mai 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 14. Februar 2009 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dinslaken an das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Abgabe keineswegs willkürlich, sondern offensichtlich zweckmäßig war.

Vorinstanz:
Vorinstanz: