Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

III ZB 67/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen III ZB 67/09

DRsp Nr. 2009/21911

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde i.R.d. ausdrücklichen statthaften Bestimmung im Gesetz

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T 49/09 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 49/09
Vorinstanz: AG Bonn, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 42/09