Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

1 StR 375/08

Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1
RVG § 51 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 375/08

DRsp Nr. 2009/23409

Bewilligung einer Pauschgebühr

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus Wuppertal, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- EUR bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- EUR gemäß Nr. 4132 VV RVG ) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat hält eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- EUR für angemessen.