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BGH - Entscheidung vom 16.03.2009

II ZR 145/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GmbHG § 46

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 145/08

DRsp Nr. 2009/6564

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels einschlägiger Zulassungsgründe

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GmbHG § 46 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin der Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetragen hat.

Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 87.404,21 EUR

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 607/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 72/05