BGH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 69/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Gründe:
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf. In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesellschafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).
Streitwert: 200.000,00 EUR