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BGH - Entscheidung vom 30.09.2009

IV ZR 61/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen IV ZR 61/09

DRsp Nr. 2009/22807

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Das unterschiedliche Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts im Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. August 2005 begründet keine Divergenz zum zulassungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat auch die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.569,91 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG München, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3425/07
Vorinstanz: LG München I, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 23797/03