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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

IX ZR 38/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 38/08

DRsp Nr. 2009/16373

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 27/07
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 276/04