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BGH - Entscheidung vom 24.06.2009

IV ZR 128/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV ZR 128/08

DRsp Nr. 2009/23888

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: 661.906 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 34/07
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 53/06