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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZR 161/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 161/07

DRsp Nr. 2009/13185

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.006,28 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgeblichen Prozessstoffes auf den Fall angewendet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 49/07
Vorinstanz: LG Dessau, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1241/05