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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

2 StR 218/09

Normen:
StGB § 27
StGB § 224 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 218/09

DRsp Nr. 2009/15429

Beschwer im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Grunddelikt

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 27 ; StGB § 224 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27 , 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ; vgl. hierzu Fischer, StGB , 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.01.2009