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BGH - Entscheidung vom 12.02.2009

IX ZB 215/07

Normen:
InsO § 4
ZPO § 574 Abs. 1
GKG § 2 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2009, 600
DZWIR 2009, 335
MDR 2009, 653
ZIP 2009, 685
ZInsO 2009, 536

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 215/07

DRsp Nr. 2009/5855

Beschwer des kostenbefreiten Landes durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung bei Anfall gerichtlicher Auslagen

Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.379,67 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der beteiligte Freistaat (fortan: Land) beantragte am 3. Mai 2007 wegen rückständiger Steuern in Höhe von 95.430,40 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen. Der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige regte mit Schreiben vom 10. Mai 2007 Sicherungsmaßnahmen an. Am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht ihn zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter. Anfang Juni 2007 erklärte das Land nach Ausgleich der Forderung den Insolvenzantrag für erledigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bezifferte seine Vergütung als Sachverständiger auf 2.759,33 EUR.

Durch Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht sinngemäß die Kosten des Eröffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat das Land sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich das Land gegen die mit der Kostenaufhebung verbundene hälftige Auferlegung der Gerichtskosten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von dem Insolvenzgericht nach Erledigung getroffene Kostenentscheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Diese von Amts wegen nachzuprüfende (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198 ) Annahme des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im Insolvenzeröffnungsverfahren ergibt sich aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, ZIP 2008, 2285 Rn. 7). Im Blick auf die Höhe der von dem Sachverständigen beanspruchten Vergütung wird der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von über 200 EUR erreicht.

2.

Das Landgericht hält das Land indes nicht für beschwert, weil es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit genieße und deshalb durch die angefochtene Kostenaufhebung (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO ) nicht belastet werde. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.

a)

Das Landgericht meint: Die Folgenlosigkeit der angegriffenen Kostengrundentscheidung könne das kostenbefreite Land nicht durch eine Beschwer kompensieren, die es daraus ableite, dass die Justizkasse gegen die Schuldnerin nur die Hälfte der Kosten festsetzen dürfe, die diese bei alleiniger Kostentragung insgesamt zu übernehmen gehabt hätte. Dies ergebe sich aus einer Betrachtung der eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Justizkasse in den Fällen, in denen nicht das Land, sondern der Bund oder ein anderes Land Prozesspartei sei. In einem solchen Fall könne das Land weder in seiner Funktion als Partei noch in der als Jusitzkasse Beschwerde einlegen. Rechtsmittel der Justizkasse seien nur in den von den Kostengesetzen im Einzelnen geregelten Fällen statthaft, die regelmäßig die Höhe der festzusetzenden Kosten beträfen. Demgegenüber sei der Justizkasse regelmäßig die Berufung auf eine Beschwer infolge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts abgeschnitten.

b)

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

aa)

Der Hinweis der Vorinstanz auf die beschränkten Beschwerdemöglichkeiten des Justizfiskus führt nicht weiter, weil das Land hier die Beschwerde als allgemeiner Finanzfiskus und gerade nicht als Justizfiskus betrieben hat.

bb)

Die Beschwer des beteiligten Landes entfällt jedenfalls hinsichtlich der Verteilung der gerichtlichen Auslagen (§ 1 Nr. 1 lit. d, § 3 Abs. 2, § 23 Abs. 3) nicht aufgrund der Befreiung von den Gerichtskosten.

(1)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der Bund und die Länder im sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift von den Kosten befreit. Dem liegt der Grundsatz der Kostenkompensation zugrunde. Bund und Länder genießen Kostenfreiheit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, WM 1982, 164; BFHE 113, 496 , 499). Kostenfreiheit bedeutet indes nur die Freiheit von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen im Sinne des § 1 GKG (vgl. Meyer, GKG 10. Aufl. § 2 Rn. 8). Die Beteiligung eines Kostenbefreiten am gerichtlichen Verfahren hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung von Gerichtskosten. Diese entstehen "absolut"; sie werden von dem Kostenbefreiten nur nicht erhoben (Hans. OLG Hamburg MDR 1993, 183 ; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 2 GKG Rn. 20; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG § 2 Rn. 25). Hierdurch wird unnötiger Verwaltungsaufwand verhindert, der entstände, wenn letztlich Zahlungen an die eigene Kasse oder an die eines anderen öffentlichen Rechtsträgers vorgenommen würden, obgleich sich für den Fiskus im Ergebnis ein Vermögensvorteil nicht erzielen ließe (Hans. OLG Hamburg a.a.O.; Meyer a.a.O., § 2 Rn. 1).

(2)

Danach kann im Streitfall die Beschwer des beteiligten Landes durch die angefochtene Kostenentscheidung nicht bezweifelt werden. Die Kostenbefreiung betrifft nur das im Gerichtskostengesetz geregelte Verhältnis des befreiten Kostenschuldners zur Staatskasse, nicht jedoch das Verhältnis zur nicht kostenbefreiten Partei. Ginge es um gerichtliche Gebühren, zeigte sich die lediglich haushaltstechnische Bedeutung des § 2 Abs. 1 GKG darin, dass der Kostenausgleich zwischen der Justiz- und der Finanzkasse zu unterbleiben hätte, weil die Gebühren entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Finanzfiskus nicht zu erheben wären. Die persönliche Kostenfreiheit des Landes hat aber keinen Einfluss auf die - hier dem Land durch die Kostenentscheidung beschnittene - Möglichkeit, den Verfahrensgegner auf die vollen Gerichtsgebühren in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall hindert die Kostenentscheidung das beteiligte Land daran, die bei ihm als Träger der Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren und Auslagen des Sachverständigen, die nach § 23 Abs. 3 GKG grundsätzlich der Schuldner des Insolvenzverfahrens allein zu tragen hat, bei diesem in Ansatz zu bringen. Danach würde, wenn das Landgericht Recht hätte, die durch die Gerichtskostenfreiheit nicht berührte Verteilung der gerichtlichen Auslagen durch das Insolvenzgericht der Nachprüfung im grundsätzlich eröffneten Rechtsmittelzug unter Hinweis auf die "Gerichtskostenfreiheit" entzogen. Dieses Ergebnis erscheint widersinnig.

III.

Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, über die sofortige Beschwerde sachlich zu entscheiden und die im ersten Beschwerdeverfahren unterlassene Ermessensentscheidung (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ) nachzuholen.

Vorinstanz: LTG Dresden, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Dresden, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 533 IN 1293/07
Fundstellen
BGHReport 2009, 600
DZWIR 2009, 335
MDR 2009, 653
ZIP 2009, 685
ZInsO 2009, 536