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BGH - Entscheidung vom 02.04.2009

4 StR 86/09

Normen:
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 40 Abs. 2
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1
StGB § 250

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 4 StR 86/09

DRsp Nr. 2009/9029

Beschwer des Angeklagten wegen fehlender Überprüfung einer Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB ; Unterlassen der näheren Einordnung der gefährlichen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB ; Vorliegen einer Rechtsverletzung des Angeklagten wegen Unterlassens der Prüfung einer Gesamtstrafenfähigkeit; Zulässigkeit einer nachträglichen Festsetzung der Tagessatzhöhe

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Jedoch holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in den Fällen II. 2 bis 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 40 Abs. 2 ; StGB § 55 Abs. 1 ; StGB § 224 Abs. 1 ; StGB § 250 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus den in den Fällen II. 2 bis 4 verhängten Geldstrafen und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom 30. Mai 2007/11. März 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, beschwert den Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht.

Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht im Hinblick auf die Raubtat vom 26. September 2008 eine Qualifikation nach § 250 (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB nicht geprüft hat. Gleiches gilt hier, soweit das Landgericht eine nähere Einordnung der gefährlichen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 17.11.2008