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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

V ZB 40/09

Normen:
ZPO § 767

Fundstellen:
BGHReport 2009, 1066
MDR 2009, 1183
NJW-RR 2009, 1431

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen V ZB 40/09

DRsp Nr. 2009/16366

Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil durch das erstinstanzliche Gericht bei Zulassung der Berufung; Beschränkung einer Klage auf einen selbstständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforderung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage

Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 294,41 EUR.

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte erwarb im Jahr 2000 von der Klägerin, die seinerzeit unter der Bezeichnung "K. GmbH" firmierte, ein Hausgrundstück. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von 50.000 DM gesichert, die zu Gunsten der Verkäuferin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Am 18. Mai 2005 änderte die Klägerin ihre Firma in "R. GmbH". Dies wurde in das Handelsregister eingetragen.

Im Januar 2007 verklagte die Beklagte die Klägerin unter der neuen Firma und verlangte u.a. deren Bewilligung zur Löschung der Hypothek. Im Laufe des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sie u.a. die Löschung der Hypothek beantragten und bewilligten.

Die Löschung scheiterte zunächst daran, dass die R. GmbH nicht im Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeiführung der Löschung beauftragte Notar bat deshalb die Klägerin um die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung eines Handelsregisterauszugs zur Vorlage bei dem Grundbuchamt. Dieser Bitte kam die Klägerin nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2008 ließ die Beklagte die Klägerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug bis zum 20. März 2008 vorzulegen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 EUR gemäß der beigefügten Kostenrechnung zu begleichen.

Die Beklagte beschaffte sich später den Handelsregisterauszug selbst. Wegen der Rechtsanwaltskosten von 294,41 EUR und der Kosten für den Handelsregisterauszug in Höhe von 18 EUR betrieb sie gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich.

Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten für den Handelsregisterauszug schulde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines 18 EUR übersteigenden Betrags betrieben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen will.

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht statthaft, weil es in dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugelassen worden sei. Die Zulassung beschränke sich auf die Frage, ob die Kosten der Handelsregisteranfrage Vollstreckungskosten aus dem Vergleich seien. Diese Frage sei zu Gunsten der Beklagten entschieden worden. Deshalb habe nur die Klägerin eine zulässige Berufung einlegen können.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Senats nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) erforderlich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu der Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt. Rechtsfehlerfrei hat es nämlich angenommen, dass das Landgericht die Berufung nicht - wie die Beklagte meint - unbeschränkt, sondern nur beschränkt zugelassen hat.

a)

Die generelle Zulässigkeit der teilweisen Berufungszulassung stellt die Beklagte nicht in Frage. Das ist richtig. Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien - vertreten, dass die Berufung gegen das anfechtbare Urteil als Ganzes, nicht gegen die Entscheidung über einzelne Streitgegenstände zuzulassen und eine Beschränkung der Zulassung in sachlicher oder personeller Hinsicht unzulässig sei (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdn. 62 f.). Aber abgesehen davon, dass dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000 (BT-Drs. 14/4722, S. 93) nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen ist, ob die teilweise Zulassung der Berufung immer oder nur in dem unmittelbar davor angesprochenen Fall, dass der Beschwerdewert überschritten und damit der Zugang zur Berufungsinstanz ohnehin eröffnet ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO ), unzulässig sein soll, enthält das Gesetz keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung. Sie wird deshalb allgemein unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Revisionszulassung als zulässig angesehen (B/L/A/H, ZPO , 67. Aufl., § 511 Rdn. 25; Hk-ZPO/Woestmann, 2. Aufl., § 511 Rdn. 31; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO , 29. Aufl., § 511 Rdn. 23; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO , 3. Aufl., § 511 Rdn. 109; Zöller/Heßler, ZPO , 27. Aufl., § 511 Rdn. 40; Althammer, NJW 2003, 1079 f. ).

b)

Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschränkte Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392 , 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils zur beschränkten Revisionszulassung).

Das ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils heißt es:

"Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach § 788 ZPO Vollstreckungskosten aus einem Vergleich sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt ist."

Dem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur begründen, sondern die Berufung auf die Überprüfung der Entscheidung zu den Kosten der Beschaffung des Handelsregisterauszugs beschränken wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Bezieht sich aber bei einer Vollstreckungsabwehrklage die Zulassungsfrage nur auf einen Teil der zu vollstreckenden Forderung, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das erstinstanzliche Gericht habe die Berufung nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Dieses Verständnis des Zulassungsausspruchs trägt im Übrigen dem mit der Einführung der Zulassungsberufung verfolgten Zweck Rechnung, die Klärung wichtiger Rechtsfragen oder die Herstellung der Rechtseinheit auch im Streitwertbereich bis 600 EUR zu ermöglichen; es verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschränkte Zulassung abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Berufungsgericht unterzogen werden müssen.

c)

Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008, 3635 ; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils zur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist. Denn dieser Grundsatz gilt nur in den Fällen, in denen die Rechtsfrage einen nicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffs betrifft. Bezieht sie sich jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte, ist die darauf beschränkte Rechtsmittelzulassung zulässig (siehe nur BGHZ 161, 15 , 18 m.w.N. - zur beschränkten Revisionszulassung).

Dies ist hier der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318 ). Danach kann die Klage von vornherein auf einen selbständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforderung beschränkt werden; macht der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und unterliegt er vollständig, kann er sein Rechtsmittel ebenfalls auf einen Teil der Vollstreckungsforderung beschränken. Ebenso kann das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teils der zu vollstreckenden Forderung für unzulässig erklären; den Ausspruch hierüber kann es, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen, in einem Teilurteil treffen. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - zwei Forderungen Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sind.

2.

Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene und deshalb vermeintlich von dem Senat zu klärende Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ), ob es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage "um einen teilbaren Anspruch von mehreren Ansprüchen" handelt, stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Sie bedarf deshalb keiner Klärung durch den Senat.

3.

Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige und die Berufung deshalb nur bei einer Zulassung durch das Landgericht zulässig sei. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Klägerin die Vollstreckungsabwehrklage von vornherein darauf beschränkt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wegen der Rechtsanwaltskosten und der Kosten für den Handelsregisterauszug für unzulässig zu erklären.

a)

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Entsprechend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, aaO).

b)

Gegenstand der vorliegenden Klage sind ausschließlich die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,41 EUR und die Kosten für die Beschaffung des Handelsregisterauszugs in Höhe von 18 EUR; die übrigen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Vergleich sind nicht streitbefangen. Dies hat die Klägerin zwar nicht in ihrem Klageantrag, aber in der Klagebegründung deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Parteien und die Vorinstanzen sind hiervon ausgegangen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 123/08
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 173/08
Fundstellen
BGHReport 2009, 1066
MDR 2009, 1183
NJW-RR 2009, 1431