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BGH - Entscheidung vom 20.05.2009

IV ZR 152/07

Normen:
BGB § 242

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen IV ZR 152/07

DRsp Nr. 2009/13214

Berufung auf die Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung bei einer Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die auf den Hilfsantrag bezogene Gehörsrüge greift unabhängig von Schlüssigkeitsbedenken nicht durch. Der Klägerin ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, weil sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet ist, sich der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 93.994,32 EUR

Vorinstanz: KG Berlin, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 196/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 305/03