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BGH - Entscheidung vom 22.04.2009

1 StR 140/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
BRAO § 43
BRAO § 43a Abs. 3

BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 140/09

DRsp Nr. 2009/11417

Berufspflichten eines Strafverteidigers (insbesondere unter dem Aspekt der Sachlichkeit) im Hinblick auf eine Revisionsbegründungsschrift

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; BRAO § 43 ; BRAO § 43a Abs. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in seinem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO ), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO ) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den "Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit", innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europäischen Anwaltschaften ( CCBE ) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.07.2008