BGH, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen VIII ZA 18/09
Berücksichtigung der Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ).