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BGH - Entscheidung vom 25.03.2009

V ZB 101/08

Normen:
GKG § 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen V ZB 101/08

DRsp Nr. 2009/6577

Berechnung der Verfahrenskosten nach dem Zeitaufwand des Gerichts

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnen, sondern nach dem Zeitaufwand des Gerichts, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 133/08
Vorinstanz: AG Hanau, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 K 127/04