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BGH - Entscheidung vom 10.02.2009

5 StR 592/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 592/08 - Aktenzeichen 5 StR 617/07

DRsp Nr. 2009/4235

Benachteiligung eines Angeklagten durch eine im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende "brutale ... Begehungsweise"

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende "brutale ... Begehungsweise" (UA S. 93) sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12.08.2008