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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

V ZB 118/08

Normen:
ZVG § 30 Abs. 1
ZVG § 30a Abs. 1
ZVG § 30b Abs. 4
ZVG § 83
ZVG § 100 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 118/08

DRsp Nr. 2009/5959

Begründung einer Zuschlagsversagungsgrundes durch Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 Zwangsvollstreckungsgesetz ( ZVG ) im Falle einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Schuldners; Entgegenstehen einer unterbliebenen Belehrung bzgl. der Möglichkeit des Stellens eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG im Hinblick auf die Erteilung eines Zuschalgs

a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 170.000 EUR.

Normenkette:

ZVG § 30 Abs. 1 ; ZVG § 30a Abs. 1 ; ZVG § 30b Abs. 4 ; ZVG § 83 ; ZVG § 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte zu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 EUR bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet.

Im Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 EUR zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies es zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 402,80 EUR zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.

In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August 2008 zurück.

Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7.

II.

Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30a ZVG gestützten Einstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme, dass es sich bei § 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und das von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene Verfahren selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der Schuldner Erfolg gehabt hätten.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist.

1.

Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch nicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustellen.

a)

Allerdings bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG , dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bedeutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. Senat , Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833 , 1834 zur Bedeutung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden darf.

aa)

Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30b Abs. 4 ZVG ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220 , 226) . Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und - im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren - nach jedem Beitritt eines Gläubigers (§ 27 ZVG ; vgl. Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 30b Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl., § 30a Rdn. 25) gemäß § 30a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Billigkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen (§ 30a Abs. 1 u. 2 ZVG ). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums abzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusichern, bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG , dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben (und durchgeführt) werden soll.

bb)

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG , die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei Einstellungsanträgen liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvoraussetzungen des § 30a ZVG wegen der Selbständigkeit der von mehreren Gläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren gesondert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur auf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren eingestellt werden soll (vgl. Stöber, aaO, § 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30a Rdn. 6). Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des Schuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30a ZVG bekannt gibt und durchführt.

cc)

Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. Dazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelverfahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren - also unabhängig von dem Einzelverfahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten - aller Voraussicht nach verloren hätten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden.

Das von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstweilige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu bewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG ), wenn die begründete Aussicht bestanden hätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Rechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene Verfahren deshalb nach § 30a Abs. 1 ZVG eingestellt worden wäre.

Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt, dass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde. Wäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesseren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der Versteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deutlich, die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten.

b)

Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlagsversagungsgrund.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig macht und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann. Charakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Verletzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen sind. Die Folgen einer Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG hängen deshalb davon ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrages fortgesetzt worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 30b , Anm. 2.4). Neben der Vereitelung der Möglichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner den Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220 , 226 f.) .

Eine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Aufgrund der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nicht vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangsversteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind, machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das Ergebnis der nachträglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst hat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbeschluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens der Beteiligten zu 4 nach § 30a Abs. 1 ZVG hätten vorgelegen.

2.

Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine "Beschwerde" eingelegt hatten, über die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe - Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO ) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO ) - keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 27. Aufl., § 766 Rdn. 35 u. § 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es stellte nämlich einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG dar, wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht auszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt hat (vgl. Senat , Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 ; 1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

3.

Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schließlich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des Beteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 30a ZVG zu beantragen.

Zwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG , dass ein solcher Hinweis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu erteilen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30b Rdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Belehrung. Sie sieht nämlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hierdurch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um dessen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterbliebene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen Zuschlagsversagungsgrund dar (ebenso Stöber, aaO, § 30b Anm. 2.4 u. § 83 Anm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des bestbetreibenden Gläubigers).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378 , 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 352/07
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 275 K 50/04