BGH, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 193/09
DRsp Nr. 2009/22462
Begründetheit von Revisionen der Staatsanwaltschaft
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli 2009, zutreffend dargelegt hat.
Von Rechts wegen
Vorinstanz:
© copyright - Deubner Verlag, Köln