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BGH - Entscheidung vom 30.04.2009

4 StR 633/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 4 StR 633/08

DRsp Nr. 2009/11430

Begründetheit einer Revision nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor:

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird;

b)

die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 430 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 04.09.2008