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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

4 StR 411/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 4 StR 411/09

DRsp Nr. 2009/23895

Begründetheit einer Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Zahlung von 200 EUR, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm in dem Verfahren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: