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BGH - Entscheidung vom 29.04.2009

2 StR 124/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 2 StR 124/09

DRsp Nr. 2009/11044

Begründetheit einer Revision des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung, der besonders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mainz, vom 09.09.2008