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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

IV ZR 247/08

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen IV ZR 247/08

DRsp Nr. 2009/15968

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 , 20 Abs.1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 264.056,28 EUR

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 93/08
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 367/07