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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

VII ZR 21/08

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen VII ZR 21/08

DRsp Nr. 2009/11221

Begründetheit einer Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Verstoßes gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen, dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisaufnahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegenheit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 838.813,93 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 203/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 64/03