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BGH - Entscheidung vom 29.04.2009

2 StR 34/09

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 2 StR 34/09

DRsp Nr. 2009/11427

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt, auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.

Vorinstanz: BGH, vom 27.03.2009