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BGH - Entscheidung vom 24.03.2009

5 StR 80/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 5 StR 80/09

DRsp Nr. 2009/8147

Begründetheit der Revision eines Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit zweifacher tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten U. und "Ul. " (richtig: B. ) von natürlicher Handlungseinheit und damit von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA S. 20 f.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.07.2008