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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

XI ZR 451/07

BGH, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 451/07

DRsp Nr. 2009/3497

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der bank B. (vormals Bank, ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./13. November 1996 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 29/07
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 397/05