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BGH - Entscheidung vom 03.02.2009

1 StR 666/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 1 StR 666/08

DRsp Nr. 2009/3490

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 2008 bemerkt der Senat:

Soweit die Urteilsgründe die Besorgnis begründen könnten, das Landgericht habe die von ihm als widersprüchlich und zum Teil als widerlegt angesehenen Einlassungen des Angeklagten als Nachweis für dessen Schuld berücksichtigt, beruht hierauf das Urteil jedenfalls nicht. Aus der Beweiswürdigung wird, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch hingewiesen hat, hinreichend deutlich, dass das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt hat, dass der Brandverlauf dafür spreche, dass die Tat von einem der Hausbewohner, zu denen der Angeklagte gehörte, begangen worden sei, dass das Eintreffen des Angeklagten am Brandort zeitlich in Einklang mit der Brandlegung stehe, dass sein Verhalten nach der Entdeckung des Brandes erhebliche Auffälligkeiten aufgewiesen habe und dass er - im Gegensatz zu den übrigen Hausbewohnern -über einen sicheren Fluchtweg über seine Terrasse verfügt habe. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht auch ohne die Erwägungen zu dem Einlassungsverhalten des Angeklagten in Bezug auf dessen Täterschaft zu einem anderen Ergebnis

gekommen wäre.

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 11.08.2008