BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 587/08
DRsp Nr. 2009/3484
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 02.07.2008
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