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BGH - Entscheidung vom 27.01.2009

5 StR 582/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 582/08

DRsp Nr. 2009/3477

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Gefährlichkeit des Angeklagten beschränkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht überaus hohe Gewicht der die Maßregel begründenden Taten wird bei der Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 13.08.2008