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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

3 StR 513/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 513/08

DRsp Nr. 2009/3426

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Juli 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall u. a. mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe seine Tatbeteiligung bestritten. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 50 a m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist.

Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 07.07.2008