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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

3 StR 601/08

Normen:
StPO § 267 Abs. 4
StPO § 275 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1

Fundstellen:
StV 2010, 120

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 601/08

DRsp Nr. 2009/3421

Tenor:

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ; vgl. BGH NJW 2008, 3509 ; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO ; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 345 Rdn. 5).

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 4 ; StPO § 275 Abs. 1 ; StPO § 345 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 03.06.2008
Fundstellen
StV 2010, 120