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BGH - Entscheidung vom 14.01.2009

4 StR 579/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 250

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 4 StR 579/08

DRsp Nr. 2009/3420

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. August 2008 im Strafausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Betruges, Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Gründen des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemessen verhängt (UA 63). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben (UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten Entscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von "3 Jahren" auf (UA 68). Worauf diese Widersprüche beruhen, lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzelerwägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die auf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugemessen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie sie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem Urteilstenor ausweisen, zumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwischen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem folgenden "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1 und 2).

Auszuschließen ist jedoch, dass die Strafkammer wegen des Diebstahls eine niedrigere als die auf UA 68 genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre erkennen wollte. Der Senat hat deshalb sowohl die entsprechende Einzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - undvom 17. März 2004 - 2 StR 516/03).

2.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2008, denen gegenüber die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durchdringen. Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Auswirkung.

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 11.08.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 250