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BGH - Entscheidung vom 14.01.2009

4 StR 300/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 4 StR 300/08

DRsp Nr. 2009/3417

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind insbesondere auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend belegt. Zwar war der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang September 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 614 BGB ). Dies war aber am Tattage, dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin gefährdet war. Er konnte deshalb gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zeuge S. dies - jedenfalls konkludent - gegenüber den Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 22.01.2008