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BGH - Entscheidung vom 08.01.2009

5 StR 547/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 547/08

DRsp Nr. 2009/2917

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 21.08.2008