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BGH - Entscheidung vom 07.01.2009

5 StR 586/08

Normen:
StGB § 64

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 137

BGH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 586/08

DRsp Nr. 2009/2913

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jahren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine Tätigkeit als Busfahrer musste er aufgeben, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde. Auch nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und während der übrigen Freizeit regelmäßig große Mengen Alkohol. Ebenso konsumierte er bei Fernfahrten als Kraftfahrer während der vorgeschriebenen Ruhezeiten Alkohol. Der Alkoholmissbrauch führte zu einer leichten toxischen Schädigung des zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer BAK von 3 Promille und eines Affektes zur Tatzeit hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Eine Entziehungskur hat der 1951 geborene Angeklagte bisher nicht versucht.

Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht aufdrängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prüfen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht möglicherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB setze voraus, dass die Gewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgehe und es nicht genüge, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folge. Dies wäre nicht zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 64 Rdn. 3).

Durch die Nichtanordnung der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben.

Normenkette:

StGB § 64 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.07.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 137