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BGH - Entscheidung vom 07.01.2009

3 StR 548/08

Normen:
StPO § 143
StPO § 397

BGH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 548/08

DRsp Nr. 2009/2897

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 143 ; StPO § 397 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom 21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbegründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.

Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - undvom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.