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BGH - Entscheidung vom 07.01.2009

5 StR 518/08

Normen:
StPO § 154 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 518/08

DRsp Nr. 2009/2858

Tenor:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts

b) gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO der Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 dementsprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2008 - Az. Js 26 Ns 13/08; 476 Js 3301/07 - rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die auch Anlass für die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat von der Entscheidung über die Strafaussetzung abgesehen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ns 13/08