BGH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 564/08
DRsp Nr. 2009/2856
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird im Fall II. 35 der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf 1 EUR festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hannover, vom 14.07.2008
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