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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

4 StR 472/08

Normen:
StPO § 333

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 4 StR 472/08

DRsp Nr. 2009/2855

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Tenor (Bd. V Bl. 1072 f.) - wie folgt ergänzt wird:

"Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens".

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 333 ;
Vorinstanz: LG Bautzen, vom 01.07.2008