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BGH - Entscheidung vom 05.01.2009

LwZR 12/07

BGH, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen LwZR 12/07

DRsp Nr. 2009/1951

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. Dezember 2008 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des mit Beschluss vom 28. November 2008 festgesetzten Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten Beschluss verwiesen, die auch das von den Beklagten in der Gegenvorstellung dargelegte Sicherungsinteresse berücksichtigen (S. 26 oben).

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 14/06
Vorinstanz: AG Neubrandenburg, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 8/06