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BGH - Entscheidung vom 23.09.2009

2 StR 365/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 StR 365/09

DRsp Nr. 2009/23365

Auswirkungen des Fehlens eines erstrebten Erfolgs einer Nötigungshandlung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und der versuchten Nötigung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts im Fall 3 (II. 5 der Urteilsgründe) den Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung nicht tragen, da die Nötigungshandlung des Angeklagten den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte insoweit der versuchten Nötigung schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; eine andere Einlassung wäre dem Angeklagten nicht möglich gewesen.

Die Einzelstrafe von zwei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: