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BGH - Entscheidung vom 05.05.2009

IX ZB 79/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 79/09

DRsp Nr. 2009/11220

Auswirkung einer nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar 2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO ). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 164/08
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1012/08