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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

IX ZB 245/08

Normen:
InsO § 4
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5

Fundstellen:
ZInsO 2009, 432

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 245/08

DRsp Nr. 2009/3666

Aussetzung der Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

1. Die Vollziehung des Beschlusses, durch den das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 575 Abs. 5 , 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und wenn die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn das Insolvenzgericht den Vortrag des Schuldners über das Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Rechtsanwälte bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens außer Betracht gelassen hat. 2. Die Vollziehung eines insolvenzrechtlichen Eröffnungsbeschlusses ist auch dann, wenn diese Entscheidung durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, auszusetzen, wenn das Beschwerdegericht Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel, die zur Deckung der festgestellten Forderungen ausreichten, nicht berücksichtigt hat.

Tenor:

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 575 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5 , § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718 ).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO , 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzigen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 169, 17, 20) nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO ).

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/08
Vorinstanz: AG Mühlhausen, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 16/08
Fundstellen
ZInsO 2009, 432