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BGH - Entscheidung vom 13.01.2009

4 StR 196/08

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 4 StR 196/08

DRsp Nr. 2009/4083

Außerordentlicher Rechtsbehelf gem. § 356a Strafprozessordnug ( StPO ) bei Verletzung des rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen der Gewährung rechtlichen Gehörs; Nähere Bestimmung des Ziels der Anhörungsrüge gem. § 356a StPO

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 2007 mit Beschluss vom 4. November 2008 lediglich im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie des versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafen - ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges - sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde vom Senat verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO , das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2008 zu den bis dahin von den Verteidigern mit Schriftsätzen vom 14. September 2007 und 5. November 2007 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 und 16. Juli 2008 geäußert. Auch diese Schreiben lagen dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.).

Für den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 28.03.2007