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BGH - Entscheidung vom 11.02.2009

XII ZB 184/04

Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1
EGBGB Art. 17 Abs. 1
EGBGB Art. 17 Abs. 3
ZPO § 606a Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2009, 624
FamRZ 2009, 681

BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 184/04

DRsp Nr. 2009/5949

Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht; Bestehen eines Versorgungsausgleichs im niederländischen Recht i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB ( EGBGB ); Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB ; Internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anerkennung einer in den Niederlanden erfolgten rechtskräftigen Ehescheidung in Deutschland; Durchführung eines nachträglichen regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach einem isolierten Verfahren

a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB , wenn ausländische Anrechte der Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2000 EUR

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; ZPO § 606a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Beide Parteien sind niederländische Staatsangehörige. Ihre am 11. März 1965 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung der "Rechtsbank's Gravenhage"/Niederlande vom 25. März 2002 nach niederländischem Recht rechtskräftig geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs erfolgte dabei nicht. Bereits seit Juni 1973 haben die Parteien ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland, wo die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 30. Januar 1942) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 3. Dezember 1942) den Großteil ihrer in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und betrieblichen Versorgungsanrechte erworben haben. Seit 1. Juni 2003 bezieht der Ehemann eine vorgezogene Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Den Antrag der Ehefrau auf regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht -zurückgewiesen, weil auch das niederländische Recht einen Versorgungsausgleich kenne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht vorlägen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Ehefrau weiterhin die regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des deutschen Rechts erreichen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht sei unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden Recht. Er sei nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kenne, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehörten. Da beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige seien, unterfalle die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich dem niederländischen Recht.

Das niederländische Recht kenne den Versorgungsausgleich im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB . Zwar werde ein Teil der niederländischen Rentenanwartschaften nach dem niederländischen "Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung" nicht ausgeglichen, auch gewähre dieses Gesetz für den Ausgleich ausländischer Renten lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche der niederländische Versorgungsausgleich nicht dem deutschen Recht. Es sei aber ausreichend, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsausgleich im Grundsatz "kenne"; dem deutschen Recht entsprechen müsse es gerade nicht. Nicht erforderlich sei zudem, dass nach dem ausländischen Sachrecht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Das niederländische Recht verwirkliche auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB . Danach sei es nicht gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anzuwendende Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden könne, wenn während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben worden seien. Eine solche Ausgleichsmöglichkeit sehe das niederländische "Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung" in Art. 1 Abs. 8 aber vor. Schließlich führten auch die von der Antragstellerin dargelegten möglichen praktischen Probleme bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Niederlanden zu keiner abweichenden Bewertung.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 ). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach Maßgabe des autonomen Rechts die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO . Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) nicht geregelte - internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798 ).

3.

Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die in den Niederlanden erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und der deutsche regelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 29/93 - NJW-RR 1994, 322 , 323). Dabei hat das Oberlandesgericht aber verkannt, dass hier nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB wegen der inländischen Anrechte des Ehemanns die Möglichkeit eines regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gegeben ist.

a)

Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber danach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische Scheidungsstatut nicht kennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b)

Der Senat hat hierzu nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass nach niederländischem Recht kein Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB stattfindet. Ein mit dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländischen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

aa)

Dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist dann ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts materiell "bekannt", wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Die ausländische Regelung muss deshalb darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten nahezu hälftig aufzuteilen und dem Ausgleichsberechtigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaffen. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die ausländische Rechtsordnung einen dem (subsidiären) deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte ermöglichen möchte, muss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

bb)

Der Versorgungsausgleich nach der niederländischen Konzeption ist nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar, weshalb wegen der in Deutschland erworbenen (ehezeitlichen) Versorgungsanrechte des Ehemanns die Möglichkeit zur regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB eröffnet ist.

Das zum 1. Mai 1995 in den Niederlanden in Kraft getretene Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.) regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Betriebspensionskassen (im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP) nach Scheidung bzw. nach Trennung von Tisch und Bett, indem es dem Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger zur Verfügung stellt (Art. 2 Abs. 2 WVP). Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente durch den Versorgungsträger bleibt dabei nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat. Gemäß Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenanspruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; Klüsener FamRBint 2006, 15, 18).

Die Regelungen des WVP sind damit zwar grundsätzlich mit dem (subsidiären) deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB ) vergleichbar. Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Ansprüche gegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i BGB vergleichbare) Abtretungsansprüche zustehen und ohne dass die Zahlungsansprüche (wie in § 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Voraussetzungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer Anrechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein in Deutschland lebendes niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB ), wäre deshalb nach niederländischem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ), ohne dass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Senatsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Ob diese schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann indes dahinstehen. Dem niederländischen Recht ist ein Versorgungsausgleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen (anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

4.

Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen bleiben. Das Verfahren war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und auf den Antrag der Ehefrau den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB ).

a)

Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826 ). Ob die Durchführung der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 , 419) .

b)

In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Antragsgegners zu berücksichtigen, die Parteien hätten sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens in den Niederlanden abschließend darauf verständigt, dass die niederländischen Pensionsanrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung zu teilen sind. Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte beschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ist allerdings ein ausländisches Anrecht bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens verbindlich getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen, so ist dies bei der Anwendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 60/04
Vorinstanz: AG Bad Segeberg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 40/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 624
FamRZ 2009, 681